Bewirtschaftungsplänen III (2022/2027) - Wallonien

Öffentliche Umfrage vom 02/11/22 bis 02/05/23 35 Zusammenfassung des Entwurfs der dritten Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten In Zonen der kollektiven Abwasserreinigung müssen die Abwässer aus dem Haushaltssektor durch kollektive Klärstationen gesammelt und aufbereitet werden. Durch den Bau neuer und den Betrieb bestehender Anlagen hat es die ÖGWB ermöglicht, die Bestimmungen der Richtlinie 91/271/CEE über die Sammlung und Behandlung städtischer Abwässer und die Anpassung der Einleitungen von Klärstationen für Ballungsräume mit mindestens 2.000 EW zu erfüllen. Derzeit gibt es noch mehrere Ballungsräume mit weniger als 2.000 EW, deren Abwässer noch nicht gesammelt und behandelt werden. In Erwartung einer Kläranlage werden diese Abwässer in die Oberflächengewässer eingeleitet oder nach einer Vorbehandlung durch einen Klärgruben gefiltert, wodurch punktuelle und diffuse Verschmutzungsquellen entstehen, die zur Nichterreichung der Umweltziele beitragen. Maßnahme 1 zielt darauf ab, die Verschmutzungsquellen durch den Bau neuer Aufbereitungsanlagen (Klärstationen sowie Anlagen zum Sammeln von Abwasser) für die Ballungsräume von weniger als 2.000 EW, die an einem durch die kollektive Abwasserreinigung betroffenen Wasserkörper liegen, zu verringern. Maßnahme 1 schlägt außerdem strukturelle Sanierungen und funktionale Verbesserungen einiger bestehender Anlagen in Wasserkörpern vor, die von einem Mangel an kollektiver Abwasserreinigung betroffen sind: • Die strukturelle Sanierung der kollektiven Klärstationen besteht aus Schwerarbeit, welche aufgrund der Alterung der Anlagen notwendig wird und den weiteren Betrieb dieser Anlagen sicherstellen soll. • Die funktionelle Verbesserung der kollektiven Klärstationen besteht aus Verbesserungsarbeiten an den bestehenden Anlagen, um die Umweltnormen einhalten zu können. Um die optimale Sammlung und Aufbereitung kommunaler Abwässer in den Klärstationen sicherstellen zu können, schlägt Maßnahme 1 außerdem vor, das stromaufwärts gelegene Netz durch zusätzliche Sammler und die Vervollständigung des Abwassernetzes zu optimieren. Die wallonischen Wasserkörper sind von der kollektiven wie der autonomen Abwasserreinigung betroffen. Obwohl das Wassergesetzbuch die Einrichtung eines individuellen Klärsystems für jede neue Wohnung vorschreibt, wird die Gesetzgebung in den Zonen der autonomen Abwasserreinigung nicht immer eingehalten. L In Maßnahme 6 der BPFGE3 wird vorgeschlagen, die Wohnungen in diesen Gebieten durch eine Erhöhung der von der ÖGWB gewährten Prämie schneller an die Vorschriften anzupassen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Studien über die Gebiete in den vorrangigen Wasserkörpern durchzuführen, deren Beeinträchtigung durch mangelnde autonome Abwasserreinigung festgestellt wurde. Diese Gebietsstudien sollen die geeignetste Form der Abwasserreinigung (kollektiv oder autonom) ermitteln und gegebenenfalls die Einrichtung von individuellen Klärsystemen (vorhanden oder neu) für die Wohnungen vorschreiben. Abschließend sieht die Maßnahme eine bessere Kontrolle und Überwachung dieser Wohnungen vor. Andere „grundlegende“ Maßnahmen, welche im Szenario „Gesamt“ aufgegriffen werden, sind zur Erreichung der Umweltziele geeignet, jedoch weniger direkt als die oben genannten. In Maßnahme 9 wird eine Überprüfung der Abgabe für die Ableitung industrieller Abwässer vorgeschlagen, um die Fairness der Kostendeckungsrate zwischen den verschiedenen Sektoren sicherzustellen. Diese Maßnahme wird als grundlegende Maßnahme genannt, da sie den Bestimmungen in Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie entspricht, welche vorsieht, dass „die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen berücksichtigen“. Obgleich die grundlegenden Maßnahmen einen Teil der „Reinigungslücke“ für einige von diesem Sektor betroffenen Wasserkörper schließen können, sind sie allein nicht ausreichend, um den guten Zustand im Sinne der WRRL zu erreichen. Es sind „ergänzende“ Maßnahmen erforderlich, um den guten Zustand bis 2027 erreichen zu können (s. Abschnitt „Ergänzende Maßnahmen“).

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