Registrieren von Maßnahmen. Bewirtschaftungsplänen III (2022/2027) - Wallonien

Maßnahmenprogramm Dritte Bewirtschaftungspläne – WR Einzelheiten der Maßnahme Status der Maßnahme Basis Referenz 18_03 DCE_PG3 © ÖDW Umwelt/AUW – V1.2 1 Bezeichnung Verstärkung der Kontrollen der in der Umweltgenehmigung festgelegten Bedingungen Gegenstand Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Kontrollen von Industrieabwassereinleitungen aus Betrieben zu verstärken, die die in ihren Genehmigungen festgelegten Einleitungsbedingungen nicht einhalten, die eine erhebliche bzw. potenziell erhebliche Verantwortung für die Nichterreichung des guten Zustands ihres Wasserkörpers tragen und/oder für die eine bessere Charakterisierung der Einleitungen gewünscht wird. Mit dieser Maßnahme soll auch die ordnungsgemäße Umsetzung der Änderungen der Einleitungsbedingungen, die bei der Überprüfung der Genehmigungen gemäß den Maßnahmen 17 und 19.1 auferlegt wurden, überprüft und überwacht werden. Sie erhöht auch das Wissen über schlecht charakterisierte Einleitungen und ermöglicht so gegebenenfalls eine gezieltere Auswahl von Unternehmen, die im Rahmen der Maßnahmen 17 und 19.1 einer Revision der Genehmigung unterzogen werden können. Erforderlichenfalls kann die Maßnahme zu einer Revision der Umweltgenehmigung der kontrollierten Unternehmen führen (gemäß den Maßnahmen 17 und 19.1). Durch ihre Verbindung mit den Maßnahmen 17 und 19.1, der Verstärkung der Kontrollen und der Überwachung nach der Revision der Genehmigung und der Verbesserung der Kenntnisse über industrielle Abwassereinleitungen trägt diese Maßnahme trägt zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper bei. Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen kann auf der Grundlage mehrerer (nicht ausschließlicher) Kriterien getroffen werden: 1. Unternehmen, bei denen festgestellt wurde, dass sie ihre Genehmigungsauflagen für industrielle Abwassereinleitungen nicht einhalten; 2. Unternehmen, deren Genehmigungen kürzlich revidiert wurden und bei denen die korrekte Umsetzung der in der neuen Genehmigung auferlegten Bedingungen (nach Ablauf der Anpassungsfristen) überprüft werden soll (im Zusammenhang mit Maßnahme 17); 3. Unternehmen, die bei der Analyse der Belastung durch Mikroverunreinigungen und der Emissionsinventur (UQN) festgestellt haben, dass sie bestimmte in ihrer Genehmigung nicht zugelassene Stoffe oder prioritäre Stoffe in erheblichen Mengen einleiten (im Zusammenhang mit Maßnahme 19.1); 4. Unternehmen, die im Rahmen der Belastungsanalyse und des Emissionsinventars als Unternehmen mit besonderen Auswirkungen auf problematische Wasserkörper identifiziert wurden (Maßnahmen 17 und 19.1); 5. Unternehmen, für die nur wenige Informationen über ihre Einleitungen vorliegen (nicht-IPPC und/oder in der einfachen Formel für die Steuer auf Industrieabwassereinleitungen), die aber potenziell problematische Wasserkörper belasten (Fortführung der Maßnahme 0120_12 des BPFGE2); 6. Unternehmen, deren genehmigte Einleitungen weit über ihre gemeldeten Einleitungen hinausgehen und die sich auf ihren Wasserkörper auswirken würden, wenn sie gemäß ihren Genehmigungsbedingungen einleiten würden; 7. Unternehmen, deren Erklärungen zur Industriewassersteuer und/oder zum E-PRTR-Register überprüft werden sollten; 8. Unternehmen, die die Qualität ihres Abflusses überprüfen lassen sollten; 9. Unternehmen, bei denen der genaue Ort der Einleitungen überprüft werden sollte; 10. Wiederkehrende Besuche bei allen Unternehmen mit industriellen Einleitungen, einmal alle 6 Jahre. Begründung Die Kontrolle von Industrieabwässern ist im Wassergesetzbuch und in einer europäischen Richtlinie über Umweltqualitätsnormen vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde der Punkt 4 der öffentlichen Untersuchung zu den BPFGE 3, die zwischen dem 2. November 2022 und dem 2. Mai 2023 stattfand („Verbesserung der Überwachung der Rechtsvorschriften und der Mittel zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung“), in verschiedene Themen unterteilt, darunter „Gewährleistung der Einhaltung der Umweltgenehmigung“ und „Bereitstellung der rechtlichen, personellen und technischen Mittel zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung“) sowie Ansatz 1 („Verstärkte Bekämpfung von punktuellen und diffusen Verschmutzungsquellen“) wurde insbesondere die „Fortsetzung des Kampfes gegen die Verschmutzung durch Punktquellen (industrielle Einleitungen, andere Quellen/Siedlungen usw.)“ als vorrangige Themen für die Wallonie ermittelt.

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