Registrieren von Maßnahmen. Bewirtschaftungsplänen III (2022/2027) - Wallonien

Maßnahmenprogramm Dritte Bewirtschaftungspläne – WR Einzelheiten der Maßnahme Status der Maßnahme Basis Referenz 29_03 DCE_PG3 © ÖDW Umwelt/AUW – V1.2 1 Bezeichnung Begrünung entlang von Wasserläufen: Umsetzung im Jahr 2021 Gegenstand Bis zum 1. Oktober 2021 muss auf den Anbauflächen entlang der Wasserläufe ein 6 m breiter begrünter Streifen ab der Böschungsoberkante gepflanzt werden. Begründung Die Walot-Studie von 2017 fasst die wichtigsten positiven Auswirkungen zusammen, die in Bezug auf die Verringerung des Abflusses in das Gewässernetz nach der Einrichtung eines begrünten Streifens erwartet werden: eine erhebliche durchschnittliche Verringerung der Abflüsse um schätzungsweise 60 % (je nach Breite des Streifens, Art der Abdeckung usw.), insbesondere für gelösten Phosphor und Pestizidabdrift. Bei Stickstoff kann die Reduktion ebenfalls in der gleichen Größenordnung liegen, allerdings nur, wenn der Boden mit Wasser gesättigt ist. Die Witterungsbedingungen und die besonderen Merkmale jeder Parzelle (Vorhandensein einer Drainage, Hanglage, Größe der Parzelle, frühzeitiges Mähen, Bodenverdichtung usw.) können die Wirksamkeit dieser Grünstreifen verringern, was die Durchführung anderer Maßnahmen rechtfertigt, um die Umweltziele der WRRL zu erreichen. Das Dekret vom 2. Mai 2019 über den Schutz der Ressource legt in Artikel 3 fest, dass „wenn ein Ackerland an ein Gewässer grenzt, eine dauerhafte Vegetationsdecke, bestehend aus holzigen oder krautigen Pflanzen, auf einer Breite von 6 m ab der Uferspitze eingehalten werden muss“. Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für Parzellen, die für den ökologischen Landbau im Sinne von Artikel 3, 10°, des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaftsgesetzes genutzt werden. Am 5. Dezember 2019 verdeutlicht der Erlass der wallonischen Regierung, dass das oben genannte Dekret am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Umsetzung Seit 2020 gibt es eine Arbeitsgruppe, die einige Begriffe des Dekrets vom 2. Mai 2019 klären soll. Das Vorhandensein einer dauerhaften Vegetationsdecke muss bis zum 1. Oktober 2021 wirksam sein. Die Auswirkungen auf die Qualität der Oberflächengewässer sind daher bereits im Jahr 2022 zu erwarten. In Bezug auf die Ausgleichsregelung ist die wichtigste Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen, der auf weniger als 500.000 EUR pro Jahr (für 2.500 ha) geschätzt wird, im Vergleich zu den Verwaltungskosten für die Verwaltung der Prämien (bei sehr niedrigen Beträgen pro Landwirt) nicht gerechtfertigt ist. Schritt(e), Zielgruppen und Kommunikationsziele Vorläufiger Zeitplan 1 Umsetzung ab 1. Oktober 2021 wirksam 2021 Akteur(e) Landwirte Partner Auswirkungen Ausmaß Alle an Wasserläufe angrenzenden Grundstücke in der Wallonie. Finanzierungsquelle Erforderliche Mittel Rechtliche Aspekte

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