Registrieren von Maßnahmen. Bewirtschaftungsplänen III (2022/2027) - Wallonien

Maßnahmenprogramm Dritte Bewirtschaftungspläne – WR Einzelheiten der Maßnahme Status der Maßnahme Zusätzlich Referenz 22_03 DCE_PG3 © ÖDW Umwelt/AUW – V1.1 1 Bezeichnung Die Raumordnungspolitik besser mit der Wasserbewirtschaftung in Einklang bringen: den Bau von Industriezonen und Unternehmen an die Umweltziele der WRRL koppeln Gegenstand Diese Maßnahme zielt darauf ab, Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL bei Entscheidungen zur Raumordnung besser zu berücksichtigen. Konkret geht es darum, die Gefährdung gewisser Umweltziele bezüglich Wasserkörpern durch die verbesserte Integration der Prinzipien der WRRL in die Verfahren mit Bezug zu verschiedenen Schemata, Genehmigungen und anderen im GRE geschaffenen Instrumenten zu vermeiden. Dazu müssten den Projektträgern und zuständigen Behörden ausreichend genaue Instrumente, Leitfäden, Daten oder Indikatoren zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen des BPFGE3 entwickelt werden (Verbreitung von Zuständen oder genaueren Informationen über Wasserkörper, Analysen der Belastungen dieser Wasserkörper, die auf die Ebene des Plans, Schemas oder Projekts zugeschnitten sind, Validierung der Vereinbarkeit der geplanten Nutzung oder Verwendung des Gebiets mit den Umweltzielen und -maßnahmen der WRRL). Ziel ist es, die Raumplanungs- und Genehmigungsverfahren durch eine bessere Definition von Maßnahmen, Bedingungen oder Auflagen für die Entwicklung von Aktivitäten zu verbessern, deren Auswirkungen die Qualität eines Wasserkörpers langfristig verschlechtern (oder die bereits unternommenen Anstrengungen zur Erreichung eines „guten Zustands“ schmälern) könnten. Begründung Da das Hauptziel der WRRL die Wiederherstellung des „guten Zustands“ der Oberflächen- und Grundwasserkörper ist, bedeutet ihre Umsetzung unweigerlich eine Verringerung des anthropogenen Drucks auf die Wasserressourcen. Es geht also darum, bestimmte aktuelle Verschlechterungen des Zustands der Wasserkörper (sei es ein bereits erreichter „guter Zustand“ oder niedrigere Zustandsniveaus) nicht zu verstärken, indem insbesondere bestimmte Schadstoffflüsse, die in die Wasserkörper gelangen könnten, begrenzt werden. Es geht auch darum, bestimmte nicht zweckmäßige städtebauliche Entscheidungen oder territoriale Programme zu vermeiden, da sie letztendlich zu einer zu starken Zunahme der Belastung dieser Wasserkörper führen würden. Ziel dieser Maßnahme ist es daher, die Berücksichtigung der Grundsätze der WRRL in der Raumentwicklungspolitik durch eine genauere Analyse der potenziellen Auswirkungen bestimmter Raumordnungspläne, -konzepte oder -projekte zu verbessern, die zur Ansiedlung neuer Wohngebiete, Gewerbegebiete oder Unternehmen führen können, die Schadstoffe in das Wassersystem oder in das Grundwasser einleiten. Das GRE sieht keine systematische Konsultation des ÖDW LNU im Rahmen der Umsetzung seiner verschiedenen Verfahren oder Instrumente vor. Die Stellungnahme des ÖDW LNU wird jedoch sehr regelmäßig von den zuständigen Akteuren oder Behörden eingeholt, die mit der Erstellung eines Raumschemas, einem Antrag auf Änderung des Sektorenplans oder einem Genehmigungsantrag konfrontiert sind, der potenzielle Auswirkungen auf einen oder mehrere Wasserkörper beinhaltet. Diese Konsultationen ermöglichen es nun, eine Bilanz zu ziehen und einige Verbesserungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Die Bereitstellung ausreichend genauer Dokumente oder kontextbezogener Ansätze, die die Ziele auf der Ebene dieser Wasserkörper integrieren, würde insbesondere eine bessere Berücksichtigung der europäischen und wallonischen Anforderungen an die Erhaltung dieser Ressourcen ermöglichen. Die Verwendung von regelmäßig aktualisierten Daten im Vorfeld dieser zukünftigen Schemata, Pläne oder Projekte und die Verbreitung von kontextualisierten Informationen auf der Ebene des Wasserkörpers verhindert, dass starke Umweltbelastungen zu spät entdeckt werden; diese können für einen Projektträger oder ein Unternehmen sehr schwer wiegen. Es geht also darum, die Bedürfnisse, das Potenzial, aber auch die Einschränkungen oder die Anfälligkeit des Gebiets in Bezug auf die Wasserkörper stärker in den Blickpunkt zu rücken. Der Sonderfall hydromorphologischer Veränderungen könnte im Übrigen über das Verfahren zur Umsetzung von Artikel 4.7 der Richtlinie behandelt werden.

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