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Zweiter Zyklus der

Bewirtschaftungspläne

Maßnahmenprogramm

Seite 21 von 79

Einzelheiten der Maßnahme

0120_12 - Inspektion der Nicht-IPPC-Betriebe

Gegenstand

Steigerung der Inspektion von Nicht-IPPC-Betrieben, die eine Schadstoffmenge von mehr

als 100 EW einleiten oder bei denen die Auswirkung der Einleitungen signifikant für die

Wasserkörper ist.

Die Inspektion industrieller Einleitungen wird durch das Wassergesetzbuch und eine

Europäische Richtlinie über die Umweltqualitätsnormen vorgeschrieben. Diese schreibt

die Überwachung von 33 Substanzen oder Gruppen von Substanzen, sowie der

Entwicklung der Einleitungen, vor.

Mittels der Maßnahme sollen unter den Nicht-IPPC-Unternehmen, die in der Regel

weniger Auswirkungen verursachen als IPPC-Unternehmen, diejenigen identifiziert

werden, die die Auflagen ihrer Genehmigung hinsichtlich der Einleitung von industriellen

Abwässern nicht erfüllen oder die in signifikanten Mengen bestimmte, laut ihrer

Genehmigung nicht zulässige Substanzen oder vorrangige Substanzen einleiten.

Die Maßnahme gilt für Unternehmen, deren Schadstoffbelastung höher als 100 EW ist

und die Schadstoffe in Oberflächengewässer oder in Kanäle einleiten, die nicht mit einer

Klärstation verbunden sind. Rund 100 Unternehmen sind betroffen und es geht um etwa

215 Einleitungen.

Begründung

Heute sind die Nicht-IPPC-Unternehmen seltener Gegenstand von Kontrollen als IPPC-

Unternehmen, obwohl ihre Verantwortung hinsichtlich der Auswirkungen auf

Oberflächengewässer bisweilen signifikant ist.

Durch eine häufigere Kontrolle der Unternehmen in den Wasserkörpern, wo das Risiko

einer Nichterreichung des guten Zustandes mutmaßlich industriellen Ursprung ist, lässt

sich eine genauere Vorstellung von den tatsächlichen Einleitungen der Unternehmen

und ihre Auswirkung auf das Aufnahme gewinnen.

Gegebenenfalls kann die Maßnahme zu einer Revision der Bedingungen der

Umweltgenehmigungen der betroffenen Unternehmen führen.

Umsetzung

Ab 2016 wird in allen Wasserkörpern, in denen das Risiko eines Nichterreichens des

guten Zustands bis 2021 besteht, jedes Unternehmen Gegenstand mindestens einer

nicht geplanten Kontrolle pro Jahr sein.

Etappen

Vorläufiger Zeitplan

1 Einstellung eines Mitarbeiters

2016

2 Identifizierung der betroffenen Unternehmen

2017

3 Jährliche Inspektion der Unternehmen

2018 und folgende

Leitung

ÖDW - DGO3 - Abteilung Polizei und Kontrollen.

Angeschlossene

Partner

Union Wallonne des Entreprises und Industrieverbände

Erwartete Wirkung Bessere Kenntnis der tatsächlichen Einleitungen von Unternehmen und Umsetzung von

Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffeinleitungen (Stickstoff, Phosphor,

oxidierbare Materialien, Chloride, Sulfate, Mikroschadstoffe usw.), die für das

Nichterreichen des guten Zustands der Wasserkörper verantwortlich sind.

Betroffene Gebiete Wasserkörper, bei denen das mutmaßlich auf die Industrie zurückzuführende Risiko des

Nichterreichens des guten Zustands bis 2021 besteht