Zweiter Zyklus der
Bewirtschaftungspläne
Maßnahmenprogramm
Seite 32 von 79
Einzelheiten der Maßnahme
0240_12 - Kontrolle des Verbots des Zugangs von Vieh zu Wasserläufen
Gegenstand
Verstärkung der Kontrolle der aktuellen Maßnahme, die insbesondere 75% der
geschützten Wasserläufe, aber auch bestimmte nicht geschützte Wasserläufe abdeckt.
Das Ziel besteht darin, den direkten Eintrag von Stickstoff, Phosphor und fäkalen Keimen
in die Wasserläufe sowie die Erosion der Ufer und die Sedimenteinträge zu begrenzen.
Seit dem 1. Januar 2015 herrscht ein Zugangsverbot an 39 % der Länge der durch Wiesen
verlaufenden wallonischen Wasserläufe (4.411 km), was 73 % der geschützten
Wasserläufe entspricht. Dieses Verbot bezieht sich vor allem auf die empfindlichsten
Gebiete, d.h., die Gebiete, die durch aus der Landwirtschaft stammende Nitrate
betroffen sind. Das Verbot bezieht sich unter anderem auf:
- alle Badegebiete und den Bereich flussaufwärts, d.h. 162 km geschützte Wasserläufe
und 227 km nicht geschützte Wasserläufe;
- die geschützten Wasserläufe in Gebieten mit besonderen Herausforderungen, nämlich
die Natura-2000-Gebiete (770 km) und die Wasserkörper, die durch aus der
Landwirtschaft stammende Nitrate betroffen sind (558 km);
die schiffbaren Wasserläufe, die ebenfalls von der Problematik in Zusammenhang mit
Badegebieten und Natura-Gebieten betroffen sind, nämlich die Ourthe und die Semois,
wurden mit insgesamt 35 km hinzugefügt.
Die Kontrolle dieses Verbots wird von der Abteilung Natur und Forstwesen durchgeführt,
wobei gezielte Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse erfolgen.
Begründung
Die Tatsache, dass der gute Zustand von Oberflächenwasserkörpern nicht erreicht ist,
kann auf den Umstand zurückzuführen sein, dass Wasserläufe für Vieh zugänglich sind.
Der Anwendungsbereich der aktuellen Regelung muss besser kontrolliert werden, indem
gezielte Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.
Umsetzung
Etappen
Vorläufiger Zeitplan
1 Anweisung an die Abteilung Natur und Forstwesen
2016 und folgende
Leitung
ÖDW - DGO3 - Abteilung Natur und Forstwesen
Angeschlossene
Partner
DGO3 - Abteilungen Polizei und Kontrollen, Natur und Forstwesen, Entwicklung des
ländlichen Raums, Wasserläufe und Beihilfen. Flussverträge, Beamte auf Provinz- und
kommunaler Ebene.
Erwartete Wirkung Mit der Maßnahme wird eine spürbare Reduzierung der auf Futtermittel, bakterielle
Verunreinigung, Beschädigung der Ufer (Hydromorphologie), Aufwirbeln von
Sedimenten zurückzuführenden Verunreinigung angestrebt.
Betroffene Gebiete Verbotszone für den Zugang zu den Wasserläufen für das Vieh
Gesamtkosten
-
Finanzierungsquelle