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Zweiter Zyklus der

Bewirtschaftungspläne

Maßnahmenprogramm

Seite 32 von 79

Einzelheiten der Maßnahme

0240_12 - Kontrolle des Verbots des Zugangs von Vieh zu Wasserläufen

Gegenstand

Verstärkung der Kontrolle der aktuellen Maßnahme, die insbesondere 75% der

geschützten Wasserläufe, aber auch bestimmte nicht geschützte Wasserläufe abdeckt.

Das Ziel besteht darin, den direkten Eintrag von Stickstoff, Phosphor und fäkalen Keimen

in die Wasserläufe sowie die Erosion der Ufer und die Sedimenteinträge zu begrenzen.

Seit dem 1. Januar 2015 herrscht ein Zugangsverbot an 39 % der Länge der durch Wiesen

verlaufenden wallonischen Wasserläufe (4.411 km), was 73 % der geschützten

Wasserläufe entspricht. Dieses Verbot bezieht sich vor allem auf die empfindlichsten

Gebiete, d.h., die Gebiete, die durch aus der Landwirtschaft stammende Nitrate

betroffen sind. Das Verbot bezieht sich unter anderem auf:

- alle Badegebiete und den Bereich flussaufwärts, d.h. 162 km geschützte Wasserläufe

und 227 km nicht geschützte Wasserläufe;

- die geschützten Wasserläufe in Gebieten mit besonderen Herausforderungen, nämlich

die Natura-2000-Gebiete (770 km) und die Wasserkörper, die durch aus der

Landwirtschaft stammende Nitrate betroffen sind (558 km);

die schiffbaren Wasserläufe, die ebenfalls von der Problematik in Zusammenhang mit

Badegebieten und Natura-Gebieten betroffen sind, nämlich die Ourthe und die Semois,

wurden mit insgesamt 35 km hinzugefügt.

Die Kontrolle dieses Verbots wird von der Abteilung Natur und Forstwesen durchgeführt,

wobei gezielte Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse erfolgen.

Begründung

Die Tatsache, dass der gute Zustand von Oberflächenwasserkörpern nicht erreicht ist,

kann auf den Umstand zurückzuführen sein, dass Wasserläufe für Vieh zugänglich sind.

Der Anwendungsbereich der aktuellen Regelung muss besser kontrolliert werden, indem

gezielte Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.

Umsetzung

Etappen

Vorläufiger Zeitplan

1 Anweisung an die Abteilung Natur und Forstwesen

2016 und folgende

Leitung

ÖDW - DGO3 - Abteilung Natur und Forstwesen

Angeschlossene

Partner

DGO3 - Abteilungen Polizei und Kontrollen, Natur und Forstwesen, Entwicklung des

ländlichen Raums, Wasserläufe und Beihilfen. Flussverträge, Beamte auf Provinz- und

kommunaler Ebene.

Erwartete Wirkung Mit der Maßnahme wird eine spürbare Reduzierung der auf Futtermittel, bakterielle

Verunreinigung, Beschädigung der Ufer (Hydromorphologie), Aufwirbeln von

Sedimenten zurückzuführenden Verunreinigung angestrebt.

Betroffene Gebiete Verbotszone für den Zugang zu den Wasserläufen für das Vieh

Gesamtkosten

-

Finanzierungsquelle