Das Wasser geht uns alle an (WRRL - Bewirtschaftungspläne der Wallonie)
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Fristen der Wasserrahmenrichtlinie

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Die Fristen der Rahmenrichtlinie werden in den verschiedenen Artikeln der Richtlinie genannt.


22. Dezember 2003. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft bringen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Dies ist die Umsetzung der Richtlinie in nationales oder regionales Recht;

22. Juni 2003. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten die internationalen Flussgebietseinheiten eingegrenzt und die zuständigen Behörden benannt haben. Sie setzen die Kommission hierüber in Kenntnis;

22. Dezember 2004. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten :
  • 1. für jede Flussgebietseinheit Folgendes abgeschlossen haben :
    • Kennzeichnung und Charakterisierung der Wasserkörper;
    • Analyse ihrer Merkmale;
    • Studien über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers;
    • wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung;

  • 2. ein oder mehrere Register erstellt haben, in das bzw. die alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts geschützten Gebiete aufgenommen werden;
  • 3. alle für die Wassergewinnung genutzten Wasserkörper sowie alle Wasserkörper erfasst haben, die in der Zukunft für diese Art der Nutzung bestimmt sind.


22. Dezember 2006. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt haben, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird.

22. Dezember 2009. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten Folgendes aufgestellt haben:

  • 1. Maßnahmenprogramme auf Grundlage der Ergebnisse der Analysen für die Flussgebietseinheiten;
  • 2. Bewirtschaftungspläne;


01. Januar 2010. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten darauf geachtet haben :

  • 1. dass die Verbraucher durch die Preispolitik dazu angereizt werden, die Ressourcen effizient zu nutzen;
  • 2. dass die verschiedenen Wirtschaftssektoren in angemessener Weise zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beitragen;


Am 22. Dezember 2012. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten darauf geachtet haben, dass alle Maßnahmen einsatzfähig sind;


22. Dezember 2015. An diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten :

  • 1. einen guten Zustand der Oberflächengewässer erreichen;
  • 2. einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper erreichen;
  • 3. einen guten Zustands des Grundwassers erreichen;
  • 4. gewährleisten, dass alle für die Schutzgebiete aufgestellten Normen und Ziele eingehalten werden.